Widerruf eines Schenkungsversprechens durch Testament
Von Rechtsanwältin Sabine Frank
Vor einiger Zeit musste der Bundesgerichtshof (BGH) einen praxisrelevanten Sachverhalt rechtlich entscheiden.
Eine Erblasserin hatte mit dem Verwalter ihres Wertpapierdepots schriftlich vereinbart, dass mit ihrem Tod das Wertpapierdepot erst auf den Verwalter übergehen und dann ein Dritter das Recht erwerben sollte, von dem Verwalter die Übertragung der Wertpapiere aus dem Depot zu fordern.
Der Verwalter sollte dies dem Dritten nach dem Erbfall mitteilen und die Wertpapiere dann auf diesen übertragen.
Zu Lebzeiten der Erblasserin erhielt der Dritte von diesem Vorgang keine Kenntnis. Ein paar Jahre nach dieser schriftlichen Vereinbarung mit dem Verwalter errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament, wonach die Erblasserin ihr gesamtes Vermögen inklusive des Wertpapierdepots zwei Erben zusprach.
Die Erblasserin gab das Testament in amtliche Verwahrung. Nach dem Tod der Erblasserin benachrichtigte der Verwalter den Dritten über die Vereinbarung mit der Erblasserin und übertrug den Inhalt des Wertpapierdepots vereinbarungsgemäß auf diesen, der die Wertpapiere anschließend verkaufte.
Der BGH musste entscheiden, ob der Dritte den Verkaufserlös aus den Wertpapieren an die zwei Erben herauszugeben hatte.
Die Entscheidung
Der BGH hat diese Frage bejaht. Die Vereinbarung zwischen der Erblasserin und dem Verwalter stellte einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall dar (§§ 328, 331 BGB). Ob der Dritte in solchen Fällen im Verhältnis zu den Erben das Erlangte behalten darf, hängt davon ab, ob mit dem Dritten ein Schenkungsvertrag zustande kam oder nicht.
Der BGH entschied, dass ein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Dritten nicht wirksam zustande gekommen ist. Entscheidend war nämlich, dass die Erblasserin durch Testament ihr Schenkungsversprechen widerrufen hat.
Ein solcher Widerruf bestand hier nach Ansicht des BGH in dem von der Erblasserin errichteten Testament, welches in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Die amtliche Verwahrung bewirke, dass die hierin abgegebenen Erklärungen als gegenüber jeder Person abgegeben gelten, die es angeht.
Dies sind aber nicht nur Personen, die in dem Testament ausdrücklich erwähnt werden, sondern auch solche, die zum Kreis der möglicherweise Betroffenen gehören, wie zum Beispiel der begünstigte Dritte.
Entscheidend in solchen Fällen ist also immer, ob zwischen dem Versprechenden und dem Begünstigen ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen ist. In der Regel ist das der Fall, wenn dem Dritten die Begünstigung durch den Versprechenden oder einen zur Übermittlung Befugten (z. B. Versicherung) mitgeteilt wird oder der Begünstigte bei einer entsprechenden Besprechung der Beteiligten - zum Beispiel in einer Bank - physisch anwesend ist.
Solange dies jedoch nicht der Fall ist, kann der Versprechende oder auch dessen Erben ein abgegebenes Schenkungsversprechen grundsätzlich widerrufen.
Unabhängig davon, ob Sie in der Position des Begünstigten oder des Versprechenden sind, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen. Denn bei der Thematik handelt es sich eine komplexe Materie, bei der es ganz genau auf die Details des Einzelfalls ankommt.
Die Verfasserin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.