Die Testamentsvollstreckung

Die Anordnung von Testamentsvollstreckungen ist ein wichtiger Baustein in der Nachlassgestaltung.

Will ein Erblasser sicherstellen, dass sein letzter Wille nach seinem Ableben umgesetzt wird, befürchtet er Streit zwischen mehreren Erben oder möchte er, dass sein Nachlass für eine bestimmte Zeit verwaltet wird, kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein.

Denn Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die im Testament oder Erbvertrag niedergelegten letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Dabei wird die Person des Testamentsvollstreckers regelmäßig vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag benannt. Aufgaben des Testamentsvollstreckers können dann zum Beispiel die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unter den Miterben, die Verwaltung des Nachlasses oder sogar die jahrelange Führung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens sein.

Mehr zur Testamentsvollstreckung

Es sind verschiedene Formen der Testamentsvollstreckung zulässig. Zum einen kann der Erblasser festlegen, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass abzuwickeln hat (Abwicklungsvollstreckung).
Danach muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach den Anordnungen des Erblassers verteilen.
Eine solche Form der Testamentsvollstreckung bietet sich zum Beispiel an, wenn es zu einer Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben kommt. Der Testamentsvollstrecker kann den Willen des Erblassers durchsetzen und zwischen den Erben vermitteln. Zum anderen kann der Erblasser auch eine dauerhafte Vollstreckung anordnen (Dauervollstreckung). Hierbei überträgt der Erblasser die Verwaltung des Nachlasses für einen bestimmten Zeitraum (maximal 30 Jahre) auf den Testamentsvollstrecker. Dieser übernimmt für diesen Zeitraum im Rahmen der Verwaltung eine Reihe von Aufgaben, zum Beispiel die Vermietung von Immobilien oder die Anlage von Geld.

Eine solche Form kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass auf längere Zeit erhalten bleiben oder bei einem minderjährigen Erben die Zeit bis zu dessen Volljährigkeit überbrückt werden soll.

Mit dem Beginn der Vollstreckung hat der Testamentsvollstrecker das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und ihn zu verwalten. Dabei ist er in seiner Entscheidungsbefugnis an den im Testament oder Erbvertrag festgelegten Willen des Erblassers gebunden.
Hat der Erblasser verfügt, dass etwa ein bestimmter Gegenstand nach seinem Tod nicht veräußert werden darf, muss sich der Testamentsvollstrecker daran halten, ansonsten besteht eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Erben.

Da es sich insgesamt um eine äußerst komplexe Rechtsmaterie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Auswahl des Testamentvollstreckers

Kommt es zu einem Todesfall erben oft mehrere Personen. Das Vermögen des Erblassers geht dann auf die Erbengemeinschaft als Gesamthand über, die den Nachlass abwickeln muss.

Gerade hier kommt es häufig zu Streit und Schwierigkeiten zwischen den Erben. Besonders über die Aufteilung von Immobilien und Wertgegenständen bestehen oft unterschiedliche Wünsche und Ansichten. Um Streitigkeiten über den Nachlass schon von vorneherein zu vermeiden, kann der Verstorbene zu Lebzeiten jemanden mit der Testamentsvollstreckung beauftragen.

Die Benennung einer Person zur Testamentsvollstreckung dient dazu, den testamentarischen Willen des Erblassers zu sichern und eine übermäßige Einflussnahme von Erbberechtigten oder eine Zerschlagung des Nachlasses zu verhindern.

Ein Testamentsvollstrecker agiert als Treuhänder zur Durchsetzung des letzten Willens des Verstorbenen.

Erbbegleitung

Mit der Testamentsvollstreckung wird der Nachlass wie im Testament beschrieben geregelt. Weitere Hilfe im Erbfall bieten wir mit der Erbbegleitung an.

Muss ein Erbschein beantragt werden oder nicht, welche Behördengänge sind notwendig und welche Verträge sind aufzulösen - wir stehen hinter unseren Mandanten.

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Was muss ein Testamentsvollstrecker leisten?

Bei der Testamentsvollstreckung werden nicht nur die Erben beraten und betreut. Vielmehr ist der Testamentsvollstrecker Treuhänder des Erblassers und übernimmt die professionelle Nachlassabwicklung.
Dazu setzt er sich mit allen Personen auseinander die von der Testamentsvollstreckung betroffen sind: Das sind Angehörige, aber zum Beispiel auch Geschäftspartner des Verstorbenen, die Ansprüche oder Fragen zum Nachlass haben.
Es kommt hier auf rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse genauso, wie auf Feingefühl und zwischenmenschliche Qualitäten an. Schließlich geht es bei der Testamentsvollstreckung nicht nur um eine reine Verwaltung des Vermögens, sondern auch um den Umgang mit einem schmerzlichen Todesfall.

Wer ist für die Testamentsvollstreckung am besten geeignet?

Die Berufsbezeichnung „Testamentsvollstrecker“ ist in Deutschland nicht geschützt, das heißt, prinzipiell kann jeder vom Erblasser ernannt werden und eine Testamentsvollstreckung vornehmen.

Zunächst muss man jedoch bei der Auswahl bedenken, dass der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe unabhängig und unparteiisch ausführen soll. Ein Familienmitglied oder eine dem Erblasser oder den Erben nahestehende Person ist dazu grundsätzlich ungeeignet, da in
diesem Fall Streit vorprogrammiert ist.

Auch besondere Kenntnisse oder eine Ausbildung in Rechtsfragen sind gesetzlich nicht erforderlich. Das führt dazu, dass die gewerbliche Testamentsvollstreckung oft von nicht fachkundigen Personen angeboten wird. Bei der Benennung solcher Dienstleister wird nicht selten
vergessen, dass eine Testamentsvollstreckung eine Reihe von Pflichten mit sich bringt und in der Praxis auch weitreichende Kenntnisse erfordert - nicht nur auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung, sondern gerade auch in rechtlichen Fragen.

Die Testamentsvollstreckung ist wegen der Komplexität und des Umfangs der Nachlassabwicklung kein Gebiet für juristische Laien. Der Testamentsvollstrecker haftet im Verschuldensfall voll für den Schaden, den er bei den Erben anrichtet.

Vorsicht: Nicht-Anwälte müssen dafür noch nicht einmal eine Haftpflichtversicherung abschließen! Die Testamentsvollstreckung durch nicht fachkundige Anbieter ist somit doppelt gefährlich für das Nachlassvermögen und die Erbengemeinschaft.