Unterhalt.
Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Nach einer Scheidung gibt es in den meisten Fällen Differenzen um den Unterhalt von Kindern und Ehegatten. Auch bei nicht verheirateten Paaren herrscht oft Streit über die Unterhaltspflicht - insbesondere um den Kindesunterhalt. Wir klären für Sie ob überhaupt Unterhaltsanspruch besteht und wie dieser zu gestalten ist.

Wann besteht Unterhaltspflicht

Hier gibt es im Gesetz klare Regelungen im Unterhaltsrecht und der damit verbundenen Unterhaltspflicht. Entscheidend ist, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht (bei Kindern ist das immer der Fall).
Ist ein Partner Unterhaltsberechtigt, wird geprüft, in wie weit die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners Zahlungen ermöglichen. Nur wer genügend Einkommen zur Verfügung hat, kann auch Unterhaltszahlungen leisten.

Berechnung des Ehegattenunterhalts

Ziel eines Ehegattenunterhaltes ist ein finanzieller Ausgleich nach einer Trennung bzw. Scheidung.
Hierbei wird unterschieden zwischen:

  • Trennungsunterhalt
  • Geschiedenenunterhalt

Gerichte nehmen geschiedene Ehegatten immer mehr mit Ihrer Eigenverantwortung in die Pflicht. Jeder sollte möglichst selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Bei gemeinsamen Kindern, welche aufgrund ihres Alters noch Betreuung der Eltern brauchen, sieht das anders aus. In diesem Falle besteht oft Anspruch auf Unterhalt für den betreuenden Elternteil.

Elternunterhalt

Eine weitere Form ist der Elternunterhalt. Kinder können unter Umständen für Ihre Eltern unterhaltspflichtig sein, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, Ihr Leben aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Hierzu kommt es in der Praxis besonders oft, wenn ein Elternteil zum Pflegefall wird und in einem Heim leben muss.

Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite Elternunterhalt

Kindesunterhalt

Der Unterhalt von Kindern ist gesetzlich geregelt. Besonders bei Minderjährigen soll der Mindestunterhalt die Versorgung der Kinder gewährleisten. Die Leitlinie zum Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle ,in der die Mindestsätze für den Unterhalt geregelt sind.

Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2023
Nettoeinkommen d. Unterhaltspflichtigen 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre ab 18 Jahren Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

bis 1.900 € 437 502 588 628 100 1.120/1.370
1.901 - 2.300 459 528 618 660 105 1.650
2.301 - 2.700 481 553 647 691 110 1.750
2.701 - 3.100 503 578 677 723 115 1.850
3.101 - 3.500 525 603 706 754 120 1.950
3.501 - 3.900 560 643 753 804 128 2.050
3.901 - 4.300 595 683 800 855 136 2.150
4.301 - 4.700 630 723 847 905 144 2.250
4.701 - 5.100 665 764 894 955 152 2.350
5.101 - 5.500 700 804 941 1.005 160 2.450
5.501 - 6.200 735 844 988 1.056 168 2.750
6.201 - 7.000 770 884 1.035 1.106 176 3.150
7.001 - 8.000 805 924 1.082 1.156 184 3.650
8.001 - 9.500 840 964 1.129 1.206 192 4.250
9.501 - 11.000 874 1.004 1.176 1.256 200 4.950

Stand 01.01.2023/ Alle Beträge in Euro.

Anmerkungen:
Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedar aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag!

Rechtsberatung zum Thema Unterhalt

Sabine Frank, Fachanwältin für Familienrecht, bietet Ihnen umfassende Rechtsberatung zu allen Unterhaltsfragen und klärt Pflichten und Rechte zum Unterhalt für Kinder.
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