Unterhaltsforderungen - ein komplexes Thema

Unterhalt.
Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Nach einer Scheidung gibt es in den meisten Fällen Differenzen um den Unterhalt von Kindern und Ehegatten. Auch bei nicht verheirateten Paaren herrscht oft Streit über die Unterhaltspflicht - insbesondere um den Kindesunterhalt. Wir klären für Sie ob überhaupt Unterhaltsanspruch besteht und wie dieser zu gestalten ist.

Wann besteht Unterhaltspflicht

Hier gibt es im Gesetz klare Regelungen im Unterhaltsrecht und der damit verbundenen Unterhaltspflicht. Entscheidend ist, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht (bei Kindern ist das immer der Fall).
Ist ein Partner Unterhaltsberechtigt, wird geprüft, in wie weit die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners Zahlungen ermöglichen. Nur wer genügend Einkommen zur Verfügung hat, kann auch Unterhaltszahlungen leisten.

Berechnung des Ehegattenunterhalts

Ziel eines Ehegattenunterhaltes ist ein finanzieller Ausgleich nach einer Trennung bzw. Scheidung.
Hierbei wird unterschieden zwischen:

  • Trennungsunterhalt
  • Geschiedenenunterhalt

Gerichte nehmen geschiedene Ehegatten immer mehr mit Ihrer Eigenverantwortung in die Pflicht. Jeder sollte möglichst selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Bei gemeinsamen Kindern, welche aufgrund ihres Alters noch Betreuung der Eltern brauchen, sieht das anders aus. In diesem Falle besteht oft Anspruch auf Unterhalt für den betreuenden Elternteil.

Elternunterhalt

Eine weitere Form ist der Elternunterhalt. Kinder können unter Umständen für Ihre Eltern unterhaltspflichtig sein, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, Ihr Leben aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Hierzu kommt es in der Praxis besonders oft, wenn ein Elternteil zum Pflegefall wird und in einem Heim leben muss.

Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite Elternunterhalt

Kindesunterhalt

Der Unterhalt von Kindern ist gesetzlich geregelt. Besonders bei Minderjährigen soll der Mindestunterhalt die Versorgung der Kinder gewährleisten. Die Leitlinie zum Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle ,in der die Mindestsätze für den Unterhalt geregelt sind.

Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2025
Nettoeinkommen d. Unterhaltspflichtigen 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre ab 18 Jahren Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

bis 2.100 € 482 € 554 € 649 € 693 € 100 % 1.200/1.450 €
2.101 € - 2.500 € 507 € 582 € 682 € 728 € 105 % 1.750 €
2.501 € - 2.900 € 531 € 610 € 714 € 763 € 110 % 1.850 €
2.901 € - 3.300 € 555 € 638 € 747 € 797 € 115 % 1.950 €
3.301 € - 3.700 € 579 € 665 € 779 € 832 € 120 % 2.050 €
3.701 € - 4.100 € 617 € 710 € 831 € 888 € 128 % 2.150 €
4.101 € - 4.500 € 656 € 754 € 883 € 943 € 136 % 2.250 €
4.501 € - 4.900 € 695 € 798 € 935 € 998 € 144 % 2.350 €
4.901 € - 5.300 € 733 € 843 € 987 € 1.054 € 152 % 2.450 €
5.301 € - 5.700 € 772 € 887 € 1.039 € 1.109 € 160 % 2.550 €
5.701 € - 6.400 € 810 € 931 € 1.091 € 1.165 € 168 % 2.850 €
6.401 € - 7.200 € 849 € 976 € 1.143 € 1.220 € 176 % 3.250 €
7.201 € - 8.200 € 887 € 1.020 € 1.195 € 1.276 € 184 % 3.750 €
8.201 € - 9.700 € 926 € 1.064 € 1.247 € 1.331 € 192 % 4.350 €
9.701 € - 11.200 € 964 € 1.108 € 1.298 € 1.386 € 200 % 5.050 €

Stand 01.01.2025/ Alle Beträge in Euro.

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Wegen der Kindergelderhöhung aufgrund des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23.12.2024 sind gegenüber der am 29.11.2024 veröffentlichten Fassung der Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ und das Berechnungsbeispiel zu Anm. C. (Mangelfälle) geändert worden.

Anmerkungen

I. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

II. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

III. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.

IV. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR. Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

V. In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

VI. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

VII. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt
für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.
Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.750 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten. Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Im Jahr 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 255,00 EUR.

berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen 0 - 5  6 - 11  12 - 17  ab 18  Prozentsatz
Jahre Jahre Jahre Jahre
bis 2.100 € 354,50 € 426,50 € 521,50 € 438,00 € 100 %
2.101 - 2.500 € 379,50 € 454,50 € 554,50 € 473,00 € 105 %
2.501 - 2.900 € 403,50 € 482,50 € 586,50 € 508,00 € 110 %
2.901 - 3.300 € 427,50 € 510,50 € 619,50 € 542,00 € 115 %
3.301 - 3.700 € 451,50 € 537,50 € 651,50 € 577,00 € 120 %
3.701 - 4.100 € 489,50 € 582,50 € 703,50 € 633,00 € 128 %
4.101 - 4.500 € 528,50 € 626,50 € 755,50 € 688,00 € 136 %
4.501 - 4.900 € 567,50 € 670,50 € 807,50 € 743,00 € 144 %
4.901 - 5.300 € 605,50 € 715,50 € 859,50 € 799,00 € 152 %
5.301 - 5.700 € 644,50 € 759,50 € 911,50 € 854,00 € 160 %
5.701 - 6.400 € 682,50 € 803,50 € 963,50 € 910,00 € 168 %
6.401 - 7.200 € 721,50 € 848,50 € 1.015,50 € 965,00 € 176 %
7.201 - 8.200 € 759,50 € 892,50 € 1.067,50 € 1.021,00 € 184 %
8.201 - 9.700 € 798,50 € 936,50 € 1.119,50 € 1.076,00 € 192 %
9.701 - 11.200 € 836,50 € 980,50 € 1.170,50 € 1.131,00 € 200 %

 

Rechtsberatung zum Thema Unterhalt

Sabine Frank, Fachanwältin für Familienrecht, bietet Ihnen umfassende Rechtsberatung zu allen Unterhaltsfragen und klärt Pflichten und Rechte zum Unterhalt für Kinder.
Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei in Rüdesheim unter der Telefonnummer 06722 90480 auf oder senden Sie uns eine Nachricht.
Wir sind gerne für Sie da.