Verfügungen der Eltern über ein Sparbuch des Kindes
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich im Rahmen eines Beschlusses vom 17.07.2019 Grundsätze dazu aufgestellt, wem das Guthaben auf einem auf den Namen eines minderjährigen Kindes angelegten Sparbuchs zusteht.
Der Vater des Kindes hatte ein Sparbuch eingerichtet, auf dem die Eltern Geld für das Kind ansparen wollten. In dem Kontoeröffnungsantrag war das Kind als Kunde 1 und der Vater als Kunde 2 aufgeführt. Das Zusatzblatt des Antrags bezeichnete das Kind als Kundin und die Eltern als Verfügungsberechtigte. Das Sparbuch wurde dann auf den Namen des Kindes ausgestellt, der Vater nahm das Sparbuch in Besitz.
In der Folgezeit erfolgten verschiedene Einzahlungen der Eltern auf das Konto, allerdings hob der Vater den Großteil des Geldes auch wieder von dem Konto ab. Gerichtlich war nun zu klären, wem das abgehobene Guthaben zustand; dem Kind oder den Eltern.
Zunächst war fraglich, wer Kontoinhaber des Sparbuchs geworden ist!
Zunächst war fraglich, wer Kontoinhaber des Sparbuchs geworden ist, wer also im Verhältnis zur Bank Gläubiger werden sollte.
Entscheidend sind diesbezüglich verschiedene Kriterien:
- Wer ist im Sparbuch als Kontoinhaber eingetragen
- Wer hat das Sparbuch im Besitz
- Wer hat die Verfügungsbefugnis
- Mit welchen Mitteln soll ein Guthaben angespart werden
Der BGH führt aus, dass im Verhältnis Großeltern und Enkeln der dauerhafte Besitz der ansparenden Großeltern an dem Sparbuch ein sehr gewichtiges Indiz dafür darstellt, das sich die Großeltern die Verfügung über das Sparguthaben an das Kind vorbehalten wollen, etwas bis zu dessen Volljährigkeit.
Diese starke Indizwirkung ist jedoch nach Ansicht des BGH auf das Verhältnis Eltern und Kind nicht übertragbar, denn der Besitz der Eltern an dem Sparbuch kann auch Ausfluss der elterlichen Sorge sein, einem Verlust des Sparbuchs durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen.
Daher werden sie in der Regel das Sparbuch bis zu einem gewissen Alter des Kindes in jedem Fall für dieses verwahren.
Für den BGH ist allerdings hinsichtlich der Frage, wem das Guthaben aus dem Sparbuch zusteht, das Innenverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind entscheidend.
Denn gerade wenn die Gelder aus dem Vermögen der Eltern stammen, können die Gelder von den Eltern auch dergestalt auf das Sparkonto des Kindes eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über die Geldbeträge vorbehalten wollen, etwa bis zur Aushändigung des Spar-buchs an das Kind. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalles.
Maßgebliche Indizien sind für den BGH, ob sich die Eltern die Alleinverfügungsbefugnis vorbehalten und den Besitz am Sparbuch auch dann nicht auf das Kind übertragen, wenn das Kind ein gewisses Alter erreicht hat. Ferner, ob auf das Sparbuch auch Einzahlungen Dritter oder des Kindes selbst erfolgen oder ob die Gelder ausschließlich aus Mitteln der Eltern stammen. Nur wenn das Kind im Innenverhältnis als Berechtigter am Sparguthaben einzustufen ist, kommt ein Zahlungsanspruch des Kindes gegen die Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über das Sparguthaben in Betracht.
Letztlich stellt der BGH auch klar, dass dafür, dass das Geld im Innenverhältnis nicht den Eltern, sondern dem Kind zusteht, das Kind die Beweislast trägt.
Da es sich bei dem gesamten Themenkreis um eine äußerst komplexe Materie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich beraten zu lassen.
Sabine Frank, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.