Kann der Versorgungsausgleich nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners rückgängig gemacht werden?
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sabine Frank.
Der bei einer Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich kann bei Tod der ausgleichsberechtigten Person, die bis zu ihrem Tod länger als 36 Monate Rente erhalten hat, rückgängig gemacht werden, wenn ein Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beim zuständigen Familiengericht gestellt wird. Dieser Antrag kann zu jeder Zeit gestellt werden, da es keine Verjährung gibt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs aufgrund dreier BGH-Beschlüsse zu erreichen, muss die Scheidung und der Beschluss über den Versorgungsausgleich nach „altem“ Recht erfolgt sein. Das alte Recht galt von 1977 bis August 2009, mit einer 1-jährigen Übergangsphase. Zudem muss bei einem Anrecht eine wesentliche Wertveränderung erfolgt und der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte verstorben sein.
Insoweit diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein Antrag auf Abänderung vor dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. In einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen konnte damit erreicht werden, dass der ausgleichspflichtige Ehemann oder die ausgleichspflichtige Ehefrau ab dem Ersten des Monats nach Antragstellung keinen Versorgungsausgleich mehr abgeben muss, mit dem Ergebnis, dass dieser ausgleichspflichtige Ehepartner zukünftig eine höhere Rente oder Pension oder berufsständische Versorgung erhält.
Bei einer Scheidung nach „altem“ Recht von 1977 bis ca. August 2010 (Ende der Übergangsphase) sollte jeder Beschluss über den Versorgungsausgleich überprüft werden. Die Voraussetzungen für einen positiven Ausgang des Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahrens können bei folgenden Versorgungen erfüllt werden:
Gesetzliche Rentenversicherung (wegen der Kindererziehungszeit bzw. der Mütterrente), Beamtenversorgung (wegen der Verminderung des Ruhegehaltssatzes und der Sonderzahlung), betriebliche und berufsständische Versorgungen, wenn im Beschluss über den Versorgungsausgleich diese Rechte dynamisiert wurden (Stichwort: Barwert-Verordnung).
Sollte der ausgleichspflichtige Ehemann / die ausgleichspflichtige Ehefrau wiederverheiratet sein, würde der Witwer / die Witwe 55 % oder 60 % als Witwer / Witwenrente ohne Abzug des Versorgungsausgleichsbetrages erhalten. Somit profitieren auch der Witwer bzw. die Witwe an der Aufhebung des Versorgungsausgleichs.
Da es sich bei der Thematik um eine äußerst komplexe Materie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Die Autorin ist Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzlei in Rüdesheim am Rhein.