Die Pläne für eine Reform des Unterhaltsrechts
Am 25.08.2023 hat das Bundesministerium der Justiz ein Eckpunktepapier für eine Reform des Unterhaltsrechts veröffentlicht. Neu geregelt werden sollen insbesondere der Kindesunterhalt im Rahmen einer partnerschaftlichen Betreuung minderjähriger Kinder, der Betreuungsunterhalt sowie der sogenannte notwendige Selbstbehalt.
Die geplanten Neuregelungen in Bezug auf den Kindesunterhalt betreffen ausdrücklich nicht Alleinerziehende, die sich ausschließlich um das Kind kümmern (Residenzmodell) sowie Eltern, die sich die Betreuung genau hälftig teilen (Wechselmodell). Denn diesbezüglich sind die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichend. Anwendbar sollen die Neuregelungen ausschließlich auf die Konstellationen sein, bei denen beide Elternteile wesentliche Betreuungsleistungen erbringen, ohne sich die Betreuung exakt hälftig zu teilen (Betreuungsleistung des mitbetreuenden Elternteils < 50%, sog. asymmetrisches Wechselmodell).
Beim asymmetrischen Wechselmodell sollen künftig die Betreuungslasten des mitbetreuenden Elternteils in Bezug auf die Unterhaltspflichten stärker ins Gewicht fallen.
Denn derzeit macht es für die Unterhaltspflichten des mitbetreuenden Elternteils häufig keinen Unterschied, ob er erhebliche Betreuungsleistungen (bis zu 50%) erbringt oder nicht. Die geplante Neuregelung soll greifen, wenn der Betreuungsanteil des mitbetreuenden Elternteils mehr als 29% bis maximal 50% beträgt; dabei kommt es auf die Anzahl der Übernachtungen des Kindes beim jeweiligen Elternteil pro Jahr an. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird im Eckpunktepapier die Methode zur Berechnung der Zahlungsverpflichtungen des mitbetreuenden Elternteils genau erläutert, wobei ein pauschalierender Ansatz zum Tragen kommt.
In Bezug auf den Betreuungsunterhalt wird vorgeschlagen, dass für Eltern, die vor der Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, künftig die gleichen Regeln gelten sollen wie für vormals verheiratete Paare. Betreuungsunterhalt ist der Unterhalt, den ein Elternteil dem anderen Elternteil schuldet, der wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder reduzieren musste.
Das Eckpunktepapier schlägt ferner Regelungen für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Elternteils vor.
Im Jahr 2007 wurde der Mindestunterhalt von Kindern in Höhe des Existenzminimums der Kinder gesetzlich geregelt. Für den zahlungspflichtigen Elternteil ergibt sich vergleichbares bisher nur aus der Düsseldorfer Tabelle, die jedoch keine bindende Gesetzeskraft hat. Bei der geplanten gesetzlichen Regelung des Selbstbehalts sollen insbesondere die im Selbstbehalt enthaltenen pauschalen Wohnkosten an die regionalen Unterschiede angepasst werden. Die Düsseldorfer Tabelle wird übrigens zum 01.01.2024 aktualisiert. Gegenüber der Tabelle von 2023 werden im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder und die Selbstbehalte geändert.
Da es sich bei der gesamten Thematik um eine äußerst komplexe Materie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Die Verfasserin, Rechtsanwältin Sabine Frank, ist Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.