Die elektronische Fußfessel im Familienrecht
Die elektronische Fußfessel im Familienrecht: Ein neues Instrument zur Sicherheit und Kontrolle
Von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sabine Frank.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJ) hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die sog. elektronische Fußfessel (elektronische Aufenthaltsüberwachung) im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verankert werden soll.
Das GewSchG ermöglicht bereits heute den Familiengerichten, Gewaltschutzanordnungen zu treffen, um bedrohte Personen vor weiteren Gefahren durch ihren Partner oder Ex-Partner zu schützen. So ist es z. B. möglich, dem gewaltbereiten Ehepartner zu verbieten, die eheliche Wohnung zu betreten, sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder ein Zusammentreffen mit dem Opfer der häuslichen Gewalt herbeizuführen. Bei einem Verstoß kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden (§ 4 GewSchG).
Nach dem Gesetzesvorschlag des BMJ soll künftig zusätzlich auch ein präventiver Schutz möglich sein, nämlich durch den Einsatz einer elektronischen Fußfessel (§ 1a GewSchG).
Dabei müsste der gewaltbereite Ehepartner einen GPS-Sender über dem Fußknöchel tragen, den er nicht mehr abnehmen darf. Das Opfer kann wählen, ob es seinerseits einen Sender bei sich haben will, damit nicht nur die Wohnung, sondern jeder Aufenthaltsort geschützt ist. Nähert sich der gewaltbereite Ehepartner der Schutzzone, wird er zunächst auf diesen Umstand hingewiesen. Betritt er dennoch die Schutzzone, wird er von der gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder angerufen. Als letztes Mittel kann die Polizei vor Ort einschreiten und gegebenenfalls eine Ingewahrsamnahme veranlassen. Auch das Opfer wird entsprechend informiert.
Die Einsatzmöglichkeit der elektronischen Fußfessel soll auf Hochrisiko-Fälle beschränkt werden. Sie soll nur angeordnet werden, wenn sie für den Schutz einer Person unerlässlich ist, da es konkrete Anhaltspunkte für neue Gewalttätigkeiten gibt. Diese Beschränkung hat im Wesentlichen zwei Gründe. Zum einen ist die Maßnahme verhältnismäßig auszugestalten, denn wer eine Fußfessel tragen muss, wird hierdurch nachhaltig stigmatisiert. Zum anderen geht es darum, die Kosten für die Überwachung in Grenzen zu halten.
Die Fußfessel kann nach dem Gesetzesentwurf zunächst für sechs Monate angeordnet werden; es sind jedoch auch anschließende Verlängerungen um jeweils drei Monate möglich. Eine Höchstfrist ist nicht vorgesehen. Wann genau die geplanten Änderungen des Gewaltschutzgesetzes in Kraft treten sollen, ist bisher nicht bekannt.
Da es sich bei allen Themen rund um das Gewaltschutzgesetz um eine wichtige und komplexe Materie handelt, in es in jedem Fall ratsam, sich diesbezüglich juristisch beraten zu lassen.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.