Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren

Von Rechtsanwältin Sabine Frank.

In Zeiten steigender Inflation und steigender Preise für die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens müssen viele den Gürtel enger schnallen. Steht dann möglicherweise auch noch eine Ehescheidung oder anderes familienrechtliches Verfahren im Raum, kann sich sehr schnell die Frage stellen, ob man sich ein solches Verfahren überhaupt leisten kann.

Das Zivilprozessrecht hat hierfür das richtige Instrument geschaffen, nämlich die Prozesskostenhilfe. Dabei wird die Prozesskostenhilfe in Familiensachen als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet. Umgangssprachlich ist der Begriff „Prozesskostenhilfe“ aber auch hier erhalten geblieben. Als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet man die Übernahme von Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten durch den Staat, wenn die eigenen finanziellen Mittel hierzu nicht ausreichen.
Entsprechende finanzielle Hilfe kann daher insbesondere auch für ein im Raum stehendes Scheidungsverfahren beantragt werden.

Zunächst sollte aber überprüft werden, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und ob diese die Kosten für ein Scheidungsverfahren übernimmt. In diesem Fall wäre die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen. Dies gilt aber nur, wenn die Rechtsschutzversicherung auch wirklich für sämtliche Zahlungen aufkommt. Ist dies nicht der Fall, weil z. B. keine Deckungszusage erteilt wird, die Deckungssumme zu niedrig ist oder Kosten durch eine Selbstbeteiligung nicht gedeckt sind, kann der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe trotzdem gestellt werden.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist an zwei zentrale Voraussetzungen geknüpft.
Zum einen muss das angedachte Scheidungsverfahren Aussicht auf Erfolg bieten. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn bei Einigkeit der Ehepartner über die Scheidung das Trennungsjahr abgelaufen ist. Sind sich die Ehepartner über die Scheidung allerdings nicht einig und leben auch noch keine drei Jahre getrennt, muss die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden.
Zum anderen muss eine sogenannte „finanzielle Bedürftigkeit“ des Antragstellers vorliegen. Grundsätzlich ist hierfür das einzusetzende Einkommen maßgeblich, welches wiederum aus den monatlichen Einkünften abzüglich monatlicher Belastungen und verschiedener Freibeträge zu ermitteln ist.
Die Verfahrenskostenhilfe gibt es für alle familienrechtliche Verfahren, also auch Unterhaltsregelungen, Umgangs-, Sorgerechts- und Zugewinnausgleichsverfahren.

Da es sich im Einzelfall um eine äußerst komplexe Materie handelt und in einem Scheidungsverfahren ehedem Anwaltszwang besteht, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich in Bezug auf die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe und das Scheidungsverfahren von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht beraten zu lassen.

Die Verfasserin ist Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.

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