Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Jede Trennung stellt die Ehegatten vor emotionale, aber auch rechtliche Herausforderungen. Denn selbst wenn sich die Ehegatten einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen, muss das Ehepaar grundsätzlich ein Jahr räumlich und wirtschaftlich getrennt leben („Trennungsjahr“ gemäß § 1566 Abs.1 BGB).
Vom Beginn des Trennungsjahres bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Scheidungsverfahrens vergeht daher in der Regel ein längerer Zeitraum, der bis zu zwei Jahre betragen kann. In diesem Zeitraum sollten regelungsbedürftige Fragen geklärt werden. Um Rechtssicherheit zu erlangen, bietet sich der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung an.
In dieser Vereinbarung können alle rechtlichen Fragen für die Zeit der Trennung und für die Zeit nach der rechtskräftigen Ehescheidung geklärt werden.
Was kann eine Vereinbarung enthalten
Zum Beispiel ist es wichtig, den genauen Trennungszeitpunkt zu dokumentieren. Hierfür kommt eine Trennungsfolgenvereinbarung in Betracht, um im Streitfall den Beginn des Trennungsjahres beweisen zu können.
Ferner ist es wichtig zu regeln, bei wem die gemeinsamen Kinder nach der Trennung leben sollen und wie das Umgangsrecht für den Elternteil ausgestaltet wird, bei dem die Kinder nicht leben. In diesem Zusammenhang ist auch der Kindesunterhalt relevant. Diesen schuldet grundsätzlich der Elternteil, der die Kinder nicht betreut. Die Höhe richtet sich nach Einkommen und Leistungsfähigkeit dieses Elternteils.
Weiterhin bieten sich Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung oder Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie an. So kann beispielsweise ein Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Immobilie an den anderen Ehegatten übertragen und dafür eine Ausgleichszahlung erhalten. Regelungen zur Aufteilung des gemeinsamen Haushalts bis hin zur Festlegung, wer z. B. ein Haustier behält, sind ebenfalls sinnvoll.
Unterhalt
Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte, der seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, zudem Trennungsunterhalt verlangen (§1361a BGB). Ein vertraglicher Ausschluss für die Zukunft ist zwar nicht möglich, jedoch kann die angemessene Höhe in der Trennungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Regelungsbedürftig sind auch der Umgang mit gemeinsamen Verträgen, beispielsweise ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie oder ein gemeinsam abgeschlossener Mietvertrag über die Ehewohnung.
In einer solchen Vereinbarung können auch Regelungen für den Fall der Ehescheidung; wie z. B. Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt aufgenommen werden.
Der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Ein schriftliche und von beiden Ehegatten unterzeichnete Vereinbarung ist jedoch unbedingt empfehlenswert, da mündliche Vereinbarungen schwer zu beweisen sind. Sollen in der Vereinbarung Regelungen zum Güterrecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, zu einem Verzicht auf Unterhalt, zu der Übertragung einer Immobilie oder des hälftigen Miteigentumsanteils an einer Immobile aufgenommen werden, ist zwingend die notarielle Beurkundung der Vereinbarung notwendig.
Da der Abschluss von familienrechtlichen Vereinbarungen einer anwaltlichen Überprüfung und gegebenenfalls Berechnung von Ansprüchen bedarf, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen.
Die Verfasserin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.