Einvernehmliche Scheidung
Entscheiden sich Eheleute für eine Trennung der Lebensgemeinschaft und sind sie sich darüber einig, dass sie sich scheiden lassen wollen, kommt für beide eine einvernehmliche Scheidung in Betracht. Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist, dass beide Ehegatten die Scheidung wünschen und nicht über die Scheidungsfolgen streiten wollen.
Ist dies der Fall, reicht es aus, dass ein Ehepartner über einen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellt und der andere Ehepartner diesem Scheidungsantrag zustimmt. Hierfür braucht dieser keinen eigenen Rechtsanwalt.
Die Voraussetzungen
Auch für eine einvernehmliche Scheidung muss das Ehepaar grundsätzlich ein Jahr getrennt leben (sogenanntes „Trennungsjahr“ gemäß § 1566 Abs.1 BGB). Um das Scheidungsverfahrens abzukürzen, kann der Scheidungsantrag allerdings schon kurz vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.
Die Scheidungsfolgen sollten die Eheleute in einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Regelungsgegenstände einer solchen Vereinbarung können etwa sein der Unterhalt für den Ehegatten, die Klärung von Rentenanwartschaften, Abwicklungsregeln für den Zugewinnausgleich, die Verteilung von Haushaltsgegenständen oder das Verhältnis zu gemeinsamen Kindern (Umgangs- und Sorgerechte, Kindesunterhalt).
Um das Verfahren noch weiter abzukürzen, ist es grundsätzlich auch möglich, ganz auf den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) zu verzichten.
Am Tag des Gerichtstermins müssen beide Ehepartner vor Gericht erscheinen. Besteht am Ende des Gerichtstermins keine Veranlassung für weitere Termine, so verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss, der den Eheleuten in Schriftform zugestellt wird.
Die einvernehmliche Scheidung ist zu diesem Zeitpunkt vollzogen, jedoch noch nicht rechtskräftig. Erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat ergeht der Scheidungsbeschluss in Rechtskraft und die Ehe ist geschieden. Innerhalb dieser Monatsfrist kann das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Scheidungsbeschluss eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Familiengericht einzureichen, welches die Akte dann an das zuständige Oberlandesgericht weiterleitet. Sind beide Eheleute im Termin anwaltlich vertreten, ist ein Rechtsmittelverzicht im Termin möglich und die Ehe ist sofort rechtskräftig geschieden.
Der Umstand, dass nur ein Rechtsanwalt an der einvernehmlichen Ehescheidung beteiligt wird, bedeutet nicht, dass dieser neutral ist und die Interessen beider Ehegatten vertritt. Das ist schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich wegen einer Interessenkollision, d. h. ein Rechtsanwalt kann immer nur die Interessen seines Auftraggebers (Mandanten), also eines Ehegatten vertreten. Die gemeinsame Beauftragung eines Rechtsanwalts durch beide Ehegatten ist somit nicht zulässig.
Da es sich bei der Thematik um eine rechtlich komplexe Materie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.
von Rechtsanwältin Sabine Frank, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.