„Ehevertrag“ ohne Ehe?
Während verheiratete Paare nach einer Scheidung durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen (z. B. Ehevertrag) zumindest im Grundsatz abgesichert sind, ist dies bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht der Fall. Denn diesbezüglich gibt es z. B. keine gesetzlich geregelten Unterhaltsansprüche oder sonstige finanzielle Ausgleichsregeln (z. B. Zugewinnausgleich).
Unverheiratete Paare können sich jedoch durch einen sogenannten „Partnerschaftsvertrag“ absichern.
In einem solchen Vertrag können verschiedene Angelegenheiten für den Fall einer Trennung geregelt werden; beispielsweise die Eigentumsverhältnisse an gemeinsam angeschafften Gegenständen beziehungsweise entsprechende Ausgleichansprüche, Unterhaltsverpflichtungen oder das Umgangsrecht für gemeinsame Kinder.
Sinnvoll wäre z. B. auch eine Regelung zu dem weiteren Verfahren bei einer gemeinsam bewohnten und gemieteten Mietwohnung.
Regelungen für schwere Krankheitsfälle sind häufig Gegenstand von Partnerschaftsverträgen. Denn im Normalfall erhalten nur Ehepartner bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners. In einem Partnerschaftsvertrag kann daher festgehalten werden, dass der Andere im Krankheitsfall Auskunft erhalten darf oder auch Behandlungsentscheidungen treffen kann. Ebenfalls kann eine Patientenverfügung sinnvoll sein oder eine Vorsorgevollmacht, damit der Andere für den Partner handeln darf.
Grundsätzlich ist der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages formfrei, er sollte jedoch aus Dokumentationsgründen in jedem Fall schriftlich abgefasst werden.
Eine notarielle Beurkundung ist nur erforderlich, wenn in dem Vertrag Schenkungsversprechen oder Verpflichtungen zur Übertragung von Immobilien oder Wohnungseigentum geregelt werden sollen.
Der Vertrag kann jederzeit an die aktuellen Lebensumstände angepasst werden. Erforderlich ist allerdings das Einvernehmen beider Vertragspartner. Eine einseitige Abänderung des Vertrags ist grundsätzlich nicht möglich. Wurde der Partnerschaftsvertrag notariell beurkundet, ist ein neuer Notartermin erforderlich.
Da es wichtig ist, die relevanten Sachverhalte klar und eindeutig zu regeln, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich in Bezug auf die konkrete Abfassung des Partnerschaftsvertrags anwaltlich beraten zu lassen.
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Sabine Frank, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.