Die neue Düsseldorfer Tabelle 2022
Von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sabine Frank
Seit 1962 ist die Düsseldorfer Tabelle eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag und anderen Oberlandesgerichten. Ziel ist es, eine Standardisierung der Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Deutschland zu erreichen, um Unterhaltsansprüche im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Regelungslücke transparenter und gerechter zu gestalten.
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig alle zwei Jahre aktualisiert. Es fließen dabei aktuelle wirtschaftliche und familienpolitische Entwicklungen ein, wie z.B. Anpassungen aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, Hartz-IV-Reformen oder die Kopplung des Mindestunterhalts an den steuerlichen Kinderfreibetrag im Zuge der Unterhaltsreform.
In der zum 01.01.2022 aktualisierten Düsseldorfer Tabelle werden insbesondere die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erhöht und die Einkommensstufen auf bis € 11.000,00 monatlich erweitert.
Minderjährige und teilweise auch volljährige Kinder haben seit dem 01.01.2022 einen Anspruch auf eine höhere Unterhaltszahlung. Für Kinder bis zum fünften Lebensjahr beträgt diese mindestens monatlich € 396,00 (Erhöhung um € 3,00), für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren € 455,00 (Erhöhung um € 4,00), für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren € 533,00 (Erhöhung um € 5,00) und für Kinder ab 18 Jahren € 569,00 pro Monat. Dabei ist jeweils das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen.
Die wichtigste Änderung der Düsseldorfer Tabelle ist in der Aufnahme von Einkommensgruppen über € 5.500.- monatlich zu sehen. Bisher wurde der Kindesunterhalt nur bis zu einem Einkommen bis € 5.500 monatlich ausgewiesen. Bei darüberhinausgehenden Einkommensverhältnissen war der Unterhalt anhand des Kindesbedarfs konkret nachzuweisen. Vielfach gestaltete sich dies schwierig, da sich die Rechtsprechung zu den einzelnen Bestandteilen des Unterhaltsbetrags nicht geäußert hat. Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle werden nunmehr Unterhaltsleistungen bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von € 11.000,00 festgeschrieben. Der höchste Unterhaltssatz beträgt nun nicht mehr 160 % des Mindestunterhalts, sondern 200 %. Aufgrund dieser Neuerungen in der Düsseldorfer Tabelle kann es sein, dass sich bereits festgelegte Unterhaltsansprüche erhöhen. Dies betrifft insbesondere Unterhaltszahlungen von Unterhaltspflichten, die über ein monat-liches Nettoeinkommen zwischen € 5.500,00 und € 11.000,00 verfügen.
Für eine solche Prüfung sollte man sich allerdings anwaltlich beraten lassen, da es sich bei der gesamten Thematik um eine äußerst komplexe Materie handelt und es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.
Die Verfasserin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.