Der Zugewinnausgleich bei Scheidung

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sabine Frank.

Der Zugewinnausgleich im Rahmen einer Ehescheidung soll eine Benachteiligung desjenigen Ehepartners verhindern, der während der Ehe weniger Vermögen erwerben oder ansparen konnte, z.B. weil er sich mehr um den Haushalt und die Familie gekümmert oder einen Großteil der Ausgaben für Miete und Lebenshaltung bestritten hat. Aus diesem Grund entscheiden sich die Mehrzahl der Ehepaare für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Grundsätzlich haben Paare bei der Eheschließung die Wahl zwischen drei Formen des Güterstandes.

  • Bei der Gütertrennung findet überhaupt kein Zugewinnausgleich statt.
  • Bei der Gütergemeinschaft gehören grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände beiden Eheleuten gemeinsam.
  • Bei der Zugewinngemeinschaft, die stets dann in Kraft tritt, wenn keine besondere Regelung getroffen wird, kommt es im Fall einer Scheidung durch den Zugewinnausgleich zu einer Ausgleichszahlung der Eheleute untereinander.

Für die Berechnung des Zugewinns wird zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen unterschieden.
Hierbei werden vom Bruttovermögen jedes Ehegatten die Schulden abgezogen. Bei der Berechnung des Anfangsvermögens muss zunächst für jeden Ehepartner die Höhe des Vermögens festgestellt werden, wie es sich im Zeitpunkt der Eheschließung dargestellt hat.
Bei der Berechnung des Endvermögens wird ermittelt, wie hoch das Vermögen bei der Beendigung der Ehe ist.

Der Stichtag für diese Vermögensfeststellung ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird.

Für jeden Ehepartner ist nunmehr das Anfangsvermögen vom Endvermögen abzuziehen. Im Rahmen der Berechnung des konkreten Zugewinnausgleichs erhält der Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen erwerben konnte, die Hälfte des Überschusses, den der andere Ehepartner mehr erworben hat. Der Ehepartner, der mehr Vermögen während der Ehe erworben hat, hat den anderen Ehepartner demnach so zu stellen, dass beide Ehepartner auf den gleichen Zugewinnbetrag kommen.

Bestimmte Vermögensgegenstände werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden.
Gemäß § 1374 Abs.2 BGB sind diese Vermögensteile so zu behandeln, als seien sie schon in die Ehe eingebracht worden. Durch Zurechnung zum Anfangsbestand werden sie folglich dem Zugewinnausgleich entzogen. Zu diesem sogenannten „privilegierten Erwerb“ zählen z. B. Erbschaften oder Schenkungen zur Vermögensbildung.
Alle anderen Vermögensgegenstände, die nicht ausdrücklich in dieser Vorschrift aufgeführt sind, sind grundsätzlich vom Zugewinn erfasst, so zum Beispiel Lottogewinne, Entschädigungszahlungen und Abfindungen oder Zuwendungen oder Schenkungen des einen Ehepartners an den anderen. Im Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten findet ein pauschaler Zugewinnausgleich statt. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten wird um ein Viertel erhöht, wobei es unerheblich ist, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist oder nicht.

Da es sich bei der Thematik um eine äußerst komplexe Materie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Die Autorin ist Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzlei in Rüdesheim am Rhein.

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