Ablauf eines Scheidungsverfahrens

von Fachanwältin für Familienrecht Sabine Frank

Ablauf des Scheidungsverfahrens

In der heutigen Zeit ist eine Ehescheidung keine Besonderheit mehr. Die Ehescheidung wird eingeleitet durch eine Antragsschrift an das Familiengericht, welches beim zuständigen Amtsgericht ansässig ist.
Diesen Antrag stellt einer der Ehepartner. Hierfür ist eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich.

Der jeweils andere Ehegatte braucht grundsätzlich nicht anwaltlich vertreten zu sein, solange er dem Scheidungsantrag nur zustimmen möchte.
Stellt er einen eigenen Antrag, ist hierfür ebenfalls eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben.

In dem Scheidungsantrag sind verschiedene Angaben zu machen, wie z. B. Zeitpunkt der Eheschließung und Zeitpunkt der Trennung sowie Erklärungen der Eheleute, ob eine Einigung zum Ehegattenunterhalt, zur Hausratsteilung und Ehewohnung, zum Sorgerecht und Umgang sowie Unterhalt gegenüber gemeinsamen minderjährigen Kindern vorliegt.

Ferner sind Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder beizufügen.
Vom Familienbericht bekommt man dann einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) übersendet. Dieser muss von beiden Ehegatten vollständig ausgefüllt und innerhalb von vier Wochen an das Familiengericht zurückgesendet werden.

Die Ehe wird vom Familiengericht durch einen Beschluss geschieden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 1565 Abs.1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist; dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt (sogenanntes Trennungsjahr) und besteht über die Scheidung Einvernehmen, wird gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs.1 BGB).
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil z.B. kein Einvernehmen über die Scheidung vorliegt, muss das Gericht prüfen, ob die Ehe als zerrüttet und damit als gescheitert anzusehen ist. Ein Scheitern der Ehe wird allerdings gesetzlich vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs.2 BGB).

Kosten einer Scheidung

Bezüglich der Kosten einer Ehescheidung lässt sich pauschal keine Aussage treffen, denn diese richten sich maßgeblich nach dem sogenannten Verfahrenswert.
Dieser wird vom Familiengericht festgelegt und berechnet sich grundsätzlich nach dem dreifachen Nettogehalt beider Ehepartner, dem Versorgungsaugleich und 5% aus unbelastetem Vermögen abzüglich eines Freibetrages von 50.000,00 €.
Aus diesem Verfahrenswert werden dann die Gerichts- und Anwaltskosten nach Tabellenbeträgen ermittelt.

Da es sich bei der Thematik im Einzelfall um eine komplexe Materie handelt, ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich vor Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens anwaltlich beraten zu lassen.

Die Verfasserin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in Rüdesheim am Rhein.

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